Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der Firma NTECH GmbH

1. Geltungsbereich

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der NTECH GmbH erfolgen – unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in der jeweils gültigen Fassung. Die AVL gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der NTECH GmbH.
  2. Den AVL entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG) werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
  3. Abweichungen von den AVL bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch die NTECH GmbH.

2. Vertragsgrundlagen / Angebote

  1. Grundlage für die von der NTECH GmbH zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom AG erteilte Auftrag sowie die vom AG zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen und Informationen. Die NTECH GmbH trifft keine Verpflichtung, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Vertragszweck geeignet sind.
  2. Angebote von der NTECH GmbH sind freibleibend. Angaben und Äusserungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar.
  3. Ein Auftrag wird für die NTECH GmbH erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die NTECH GmbH oder durch Lieferung verbindlich. Stillschweigen durch die NTECH GmbH gilt nicht als Annahme eines Auftrags. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Kalendertagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
  4. Von der NTECH GmbH erstellte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und unverbindlich.

3. Preise

  1. Die Preise gelten ab dem jeweiligen Lager der NTECH GmbH oder ab Lieferwerk und schließen Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten nicht ein.
  2. Die von der NTECH GmbH genannten Preise verstehen sich freibleibend. Die NTECH GmbH ist – auch nach Auftragsbestätigung – berechtigt, dem AG Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen im Fall der Erhöhung massgeblicher Material- oder Rohstoffpreise, der Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und –bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben, Werks- oder Lieferantenpreisen oder der Transport- oder Zulieferkosten. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung und/oder Anpassung des Auftrages beruhen, werden vom AG getragen.
  3. Für die Zahlung haftet immer der Besteller neben dem Warenempfänger, auch wenn die Rechnung nur an den Empfänger der Ware adressiert ist.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der NTECH GmbH sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem die NTECH GmbH über den Gegenwert verfügen kann. Kontospesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängende Kosten trägt der AG.
  2. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto der NTECH GmbH oder an einen mit firmenmäßig gefertigter Original-Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter der NTECH GmbH erfolgen.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG als nicht gewährt. Im Verzugsfall verpflichtet sich der AG, die erforderlichen Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten für Inkassobüro, etc.) zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  4. Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erhält die NTECH GmbH nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte oder befindet sich der AG gegenüber der NTECH GmbH in Zahlungsverzug, so ist die NTECH GmbH berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Die NTECH GmbH ist außerdem in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere Lieferungen – auch schon vertraglich fest vereinbarte – von Vorauskasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn Vorauskasse oder Sicherheitsleistung noch nicht ausdrücklich vereinbart sind.

5. Lieferung, Lieferzeit

  1. Lieferfristen und –termine verstehen sich stets als ungefähre Angaben, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die NTECH GmbH wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und –termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verspätete Übermittlung des AGs von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und –termine.
  2. Von der NTECH GmbH nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Zulieferungserschwernisse, Kürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und –termine.
  3. Im Falle eines von der NTECH GmbH schuldhaft zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschliesslich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann wirksam, wenn die NTECH GmbH die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessiv Lieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen.
  4. Die NTECH GmbH ist berechtigt auch Teillieferungen vorzunehmen.
  5. Die Bestimmung der Transportart bleibt der NTECH GmbH vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Jede Lieferung erfolgt “EXW” (gemäß Incoterms 2000) ab der jeweiligen Niederlassung der NTECH GmbH und stets auf Kosten und Gefahr des AG. Mit Versendung ab Werk der NTECH GmbH geht auch dann die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung “frei Haus” oder “franko” vereinbart wurde. Die NTECH GmbH ist – auch ohne ausdrücklichen Auftrag des AG – berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschliessen. Auch bei Rücksendung von Ware an die NTECH GmbH – ganz gleich aus welchem Grund – erfolgt diese immer auf Kosten und Gefahr des AG.
  6. Waren, die auf Abruf oder auf Abholung oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei der NTECH GmbH oder nach Wahl der NTECH GmbH bei einem Dritten. Bei Abnahmeverzug ist die NTECH GmbH nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.

6. Rechte und Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Rechte an Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der NTECH GmbH weder bearbeitet, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht bzw. an diese weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben.
  2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der NTECH GmbH. Die NTECH GmbH ist berechtigt bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Eine auf Betreiben von der NTECH GmbH erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die NTECH GmbH wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräussern und dem AG den vereinnahmten Erlös abzüglich der mit der Rücknahme und der anderweitigen Veräusserung verbundenen Aufwendungen gutschreiben.
  3. Verfügt der AG über die Vorbehaltsware, gelten sämtliche aus der Veräusserung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber Dritten als zahlungshalber an die NTECH GmbH abgetreten.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der AG auf das Eigentumsrecht der NTECH GmbH hinweisen und die NTECH GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG wird der NTECH GmbH wegen aller Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Zugriffen auf die Vorbehaltsware schadlos stellen und darüber hinaus auf seine Kosten in Abstimmung mit der NTECH GmbH sämtliche erforderlichen rechtlichen und gerichtlichen Massnahmen ergreifen, um die Rechte der NTECH GmbH zu sichern.
  5. Die NTECH GmbH ist nach vorangegangener Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung des Anspruchs von der NTECH GmbH begründen.

7. Prüfungs- und Mitwirkungspflichten

  1. Der AG ist verpflichtet, die (Teil-)Leistungen und/oder (Teil-)Lieferungen von der NTECH GmbH unverzüglich nach Eingang beim AG zu überprüfen und etwa vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel mitzuteilen. Andere Mängel sind der NTECH GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.
  2. Der AG ist verpflichtet, der NTECH GmbH bei der Mängelfeststellung und –behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Massnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen.
  3. Kommt der AG einer seiner Prüfungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

8. Gewährleistung

Die NTECH GmbH übernimmt die Gewährleistung für Waren und Lieferungen in folgendem Umfang:

  1. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Lieferung. Sie verlängert sich nicht durch eine Mängelanzeige, Verhandlungen über das Vorliegen eines Mangels oder Verhandlungen über Gewährleistungsrechte oder durch Nacherfüllung.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen durch Nacherfüllung behoben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der NTECH GmbH durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe ist der AG. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, nimmt die NTECH GmbH die Ware zurück und erstattet den Kaufpreis. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Warenrücksendungen an die NTECH GmbH haben fracht-, spesen- und versicherungsfrei zu erfolgen.
  3. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist die rechtzeitige Mängelrüge und die ordnungsgemässe Behandlung, Pflege und bestimmungsgemässe Benutzung der gelieferten Ware. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile verändert, eingebaut oder repariert werden. Bei unsachgemässem Gebrauch, Eingriffen am Gerät und bei normalem Verschleiß wird kein Ersatz geleistet; Heizelemente fallen nicht unter die Gewährleistung.
  4. Die von einem Dritten gegebene Garantie verpflichtet nur den Garantiegeber. Eine Verpflichtung der NTECH GmbH ist ausgeschlossen. Die Beschreibung von der NTECH GmbH angebotener und/oder gelieferten Waren und Leistungen in eigenen oder fremden Prospekten, Katalogen, Homepages oder ähnlichem stellt keine Garantie dar.
  5. Ist der AG Verbraucher, so richtet sich die Gewährleistung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); soweit gesetzlich längere Fristen einschlägig sind, wird die Gewährleistungsfrist jedoch auf zwei Jahre beschränkt, für gebrauchte Sachen auf ein Jahr.

9. Schadenersatz

  1. Mit Ausnahme von Körperschäden haftet die NTECH GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn die NTECH GmbH Kardinalpflichten verletzt hat. Dabei ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert der gelieferten Ware begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
  2. Der AG stellt die NTECH GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen können, dass die NTECH GmbH aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers Anfertigungen ausführt und hierbei in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte eingreift.

10. Entsorgung

  1. Die NTECH GmbH liefert ausschließlich Profigeräte für den gewerblichen Einsatz.
  2. Der Kunde wird gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen. Der Kunde stellt der NTECH GmbH von der Rücknahmepflicht gemäß der EU-Richtlinie 2002/96/EG bzw. § 10 Absatz 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Freistellungsanspruch der NTECH GmbH verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger Nutzungsbeendigung. Bis zur Mitteilung des Kunden an die NTECH GmbH, dass die Nutzung des Gerätes endgültig eingestellt ist, ist die Verjährung gehemmt. Der Kunde wird der NTECH GmbH über die Nutzungsbeendigung des Gerätes unterrichten.
  3. Liefert der Kunde an gewerbliche Dritte weiter, hat er seinem Abnehmer die sich aus Ziffer X.2. ergebenden Pflichten zu übertragen. Unterlässt der Kunde dies, so ist er verpflichtet, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die übrigen Regelungen von Ziffer X.2. gelten entsprechend.

11. Sonstiges

  1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des AG, auf der die Aufrechnung oder Zurückbehaltung beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis wird der Geschäftssitz der NTECH GmbH vereinbart.
  3. Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das für den Geschäftssitz NTECH GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Die NTECH GmbH bleibt jedoch berechtigt, den AG an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
    Es gilt das nationale Recht des Landes, in dem der Geschäftssitz der NTECH GmbH sich befindet. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
    Die Vertragssprache ist deutsch.
  4. Mündliche Erklärungen der NTECH GmbH oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall der schriftlichen Bestätigung durch die NTECH GmbH. Auch diese Klausel kann nur schriftlich geändert werden.
  5. Sofern die schriftliche Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis. Das Schweigen der NTECH GmbH auf Erklärungen des AG ist keine Zustimmung.
  6. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVL berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; insoweit gelten jene Bestimmungen als vereinbart, die rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung der NTECH GmbH am nächsten kommen.
  7. Warenrückgabe kann nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden. Bei frachtfreier Rücksendung wird der Warenrechnungswert, abzgl. 15% pauschaler Rücknahmekosten, gutgeschrieben. Artikel die aus einer Sonderanfertigung stammen, werden nicht zurückgenommen.
  8. Bei Auftragswert unter EUR 75,- erfolgt ein Zuschlag von EUR 6,- als Abwicklungsgebühr (Änderungen behalten wir uns jederzeit vor).

Elektro-Geräte dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden.